Posts Tagged ‘Amtsgericht München’

Mal wieder ins Taxi kotzen

3. Oktober 2024

Wer trinkt, soll ein Taxi nehmen, aber sich nicht ins Taxi übergeben. So will es der gute Anstand. Interessant ist hier ein Urteil des Amtsgerichts München vom 02.09.2010. Einen Taxifahrer kann ein Mitverschulden treffen, wenn er bei mitgeteilter Übelkeit des Fahrgasts nicht anhält. Aktenzeichen: 271 C 11329/10

Manche Rechtsfragen bleiben immer aktuell. Vor dem Amtsgericht München machte ein Taxifahrer bereits im Jahr 2010 Schadensersatzansprüche gegen einen Fahrgast geltend, nachdem dieser sich angetrunken im Taxi übergeben hatte. Unstreitig hatte der beklagte Fahrgast sich angetrunken in das Taxi des Klägers begeben, sich dort übergeben und das Fahrzeug beschmutzt. Der Kläger verklagte daher den Fahrgast auf Schadensersatz wegen Reinigungskosten in Höhe von 250 € vor dem Amtsgericht München. Das Gericht gestand dem Taxifahrer dem Grund nach einen Schadensersatzanspruch zu, ging aber von einem hälftigen Mitverschulden des Taxifahrers aus, wies die Klage also teilweise ab. Im Einzelnen führte das Gericht aus:

„[Das Übergeben im Fahrzeug] stellt eine Pflichtverletzung des Beförderungsvertrags dar. Nachdem der Beklagte auch selbst angegeben hat, zumindest angetrunken gewesen zu sein, musste er auch mit dem Eintritt eines solchen Schadens rechnen […]. Der Anspruch ist wegen Mitverschuldens des Klägers gem. § 254 BGB auf die Hälfte zu reduzieren.

[…] Das Gericht ist […] davon überzeugt, dass der Beklagte und auch die Zeugin den Kläger vor dem Vorfall gebeten hatten, anzuhalten, weil dem Beklagten schlecht war und der Kläger dieser Bitte zunächst nicht Folge geleistet hat. […] Da sich […] jedoch nicht ergeben hat, wie eindringlich und drängend die Bitten waren und dass sich für den Kläger die Situation tatsächlich so eilig dargestellt hat, wie sie offensichtlich war, hat das Gericht den Anspruch nicht auf Null reduziert, sondern ein Mitverschulden in Höhe des hälftigen Schadenersatzanspruchs angenommen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich das Geschehen nach übereinstimmender Aussage aller Beteiligten auf einer relativ kurzen Wegstrecke und damit auch innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums abgespielt hat.“

Das Urteil sagt aber nichts darüber aus, wie die Verkehrssituation war, ob der Taxler halten konnte und vieles mehr. Also wer trinkt, sollte das Taxi nehmen. Aber nicht soviel trinken, dass es oben wieder raus kommt. Auch das ist eine Disziplin und muss gelernt sein. Und es hat nichts mit Coolness zu tun, in ein Taxi zu kotzen und sich dann noch zu beschweren.

Forderung: Keine Böller zu Silvester

24. November 2020

Ich stell es gleich von Anfang an klar: Ich bin für ein Böllerverbot zu Silvester dieses Jahr und sonst auch. Nachdem in den Niederlanden die Böllerei abgeblasen wurde, startet die Diskussion bei uns auch. Wie ich aus den Diensten herauslese, traut sich die große Politik an dieses sensible Thema wohl nicht heran. Entscheiden müssen es in Deutschland die Kommunen und ich hoffe auf eindeutige Stellungnahmen seitens der Kommunalpolitiker. Ich feiere Silvester innerhalb meiner Familie und brauche wirklich keine Knallerei dazu.

Der Vorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft, Wendt, sagte der „Bild“-Zeitung, zum Feuerwerk gesellten sich rasch Alkohol, Personengruppen und Partystimmung – und das sei in Pandemie-Zeiten nicht angesagt. Der Herr hat recht.
Und hört mit der Heulerei auf nach dem Motto „Nix darf man mehr“ oder „alles wollen die uns verbieten.“ Das Virus kennt kein Silvester. Haltet Abstand, besauft euch nicht und verzichtet auf die Party zur Jahreswende.

Argumente gegen Böllern
Sachliche Argumente gegen die unnötige Silvesterballerei gibt es außer dem teuflischen Corona genug. Corona alleine wäre schon ein Grund, Böllern zum Jahresende abzusagen. Abstand halten auf freiwilliger Basis geht scheinbar nicht. Bei uns treffen sich Jugendlicher abends in der Dorftiefagarage zum Feiern – Masken und Abstand Fehlanzeige.

Aber es gibt auch weitere Gründe. Es gibt keine Verletzten durch irgendwelche Deppen, der mit ihren Feuerwerkskörpern herumdoktern und ihnen das Zeug um die Ohren fliegt. Die Notaufnahmen in den Krankenhäusern werden benötigt und wenn kein Notfall eintritt, dann haben die Rettungskräfte auch mal Luft zum Durchatmen.

Unsere geliebten Haustiere danken es, wenn man auf die Ballerei verzichtet. Unser Wellensittich Dr. Watson muss dieses Jahr alleine feiern, nachdem seine Kollege Sinatra im August vom Stangerl gefallen ist. Watson wird die Silvesterknallerei wohl verkraften, erschrickt aber jedes Mal.

Atari in seiner Kiste braucht wohl kein Geballer zu Silvester.

Interessant wird es mit unseren beiden neuen Katern Parsifal und Atari. Sie sind noch so jung und kennen diesen Lärm nicht. Schon wegen den beiden neuen Familienmitgliedern hoffe ich auf ein Böllerverbot.

Auch eine Konsequenz: Es gab keinen großen Raketenmüll am nächsten Tag. Leider gibt es bei uns in der Straße immer noch Nachbarn, die ihren Raketenmüll nie weggeräumt haben und alles den fleißigen Gemeindemitarbeitern vom Bauhof aufgedrückt haben. Wenn ich bei uns nach Silvester durch die Straßen gehe, treffe ich auf Müll im öffentlichen Raum. Zum Teil gibt es noch Blindgänger, zerschlagene Flaschen, ausgebrannte Feuerwerkskörper, China-Böller, Raketen.
Und da wäre noch der Alkohol. Durch Corona bleibt man zu Hause und es sind keine Besoffenen auf den Straßen, die herumpöbeln, provozieren oder randalierten. Nochmal der Appell: Bleibt zu Hause und macht es euch mit eurer Familie gemütlich. Ich sehe es bei uns im Dorf immer wieder, dass Menschen mit Alkohol nicht umgehen können. Und nein, ich will euch den Alkohol nicht verbieten.

Gerade in Deutschland wird viel über Feinstaub diskutiert und polemisiert. Nach Abbrennen des Feuerwerks legt sich auf deutsche Straßen und Plätze eine gefährliche Feinstaubglocke. Es gibt Menschen, die haben eine Lungenkrankheit, für die ist Silvester und die Tage danach eine Qual. Und nicht nur kranken Leuten ergeht es so. Es brennt in den Augen und in der Lunge – gesund kann das nicht sein. Also hört endlich auf mit dieser Umweltschweinerei.

Was der Alkohol aus Menschen macht.
Zum Schluss habe ich noch ein Urteil der Woche vom Amtsgericht München, das hier zum Thema hervorragend passt. Am 10.11.2020 verurteilte das zuständige Schöffengericht am Amtsgericht München einen 35jährigen Mann aus München wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion, versuchter gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, die gegen eine Zahlung von 1.500 Euro an eine gemeinnützige Straffälligenhilfe in Monatsraten von 50 Euro zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Am 01.01.2020 gegen 00:05 Uhr warf der Angeklagte in einem Hinterhof in München-Pasing, in dem sich insgesamt ca. 50 – 70 Personen aufhielten, Knallerbsen in Richtung einer Personengruppe aus drei Familien, davon fünf Kinder. Eine der Mütter forderte ihn auf, dies wegen der anwesenden Kinder zu unterlassen. Nun brach der Angeklagte den Holzleitstab einer Feuerwerksrakete ab, legte sie so beschädigt auf den Boden und zündete sie. Die Rakete flog durch die Personengruppe hindurch und explodierte in circa fünf Metern Entfernung. Verletzt wurde niemand. Nun ermahnte eine andere der Mütter den Angeklagten, der sie daraufhin mit „Hure“ beleidigte und eine zweite Feuerwerksrakete erneut auf die Personengruppe ausrichtete, die wieder in circa fünf Metern Entfernung explodierte. Anschließend nahm der Angeklagte eine weitere Rakete schräg in die Hand und zielte abermals in Richtung der Personengruppe. Diese flog nur knapp über den gebeugten Körper eines Vaters hinweg. Beim nachfolgenden Streit beleidigte der Angeklagte zwei der Mütter mit „Schlampe“, „Hure“ und „Kopftuchschlampe“.

Der Angeklagte erklärte, vorher erhebliche Mengen Whiskey getrunken zu haben: „Aber ehrlich gesagt, ich habe nicht aufgepasst. Man ist fröhlich durch Alkohol. Ich war normal. Ich war mit meiner Frau und meinen Kindern und meiner Familie draußen. Als ich die Rakete auf den Boden gestellt habe, habe ich nicht daran gedacht. 11 Jahre lang war ich in einem Ein-Zimmer-Appartement. Ich war sehr glücklich und sehr froh, dass ich in das Haus ziehen konnte. Ja, sie sind immer noch meine Nachbarn. Ich gehe sehr früh von zuhause weg und komme spät nach Hause. Es ist eine normale Beziehung. Ich sehe sie meistens nicht. Ich hatte bisher nie Ärger in Deutschland. Die sind meine Nachbarn. Ich will gar keine Probleme machen oder Ärger. Meine Kinder spielen draußen mit den Kindern von den Nachbarn. Wir begrüßen uns gegenseitig.“ Bei dem nachfolgenden Streit seien er und seine Frau verletzt worden.

Die Vorsitzende Richterin begründete das getroffene Urteil u.a. wie folgt: „Die Wirkung des Entzündens sowie der Explosion der Raketen war für den Angeklagten völlig unkontrollierbar, weshalb er auch mit der Möglichkeit einer Gefährdung anwesender Personen rechnen musste, insbesondere da es sich bei der ersten und zweiten Rakete jeweils um einen beschädigten pyrotechnischen Gegenstand gehandelt hatte und er die insgesamt drei Raketen wissentlich und willentlich in Richtung der Personengruppe ausgerichtet hatte. Die sich in der Gruppe befindlichen Personen blieben lediglich aufgrund eines glücklichen Zufalls unverletzt. (…) Von einem minder schweren Fall konnte vorliegend bei einer Gesamtschau der Tat nicht ausgegangen werden. Zwar hat sich die Tat an Silvester mit zugelassenen Feuerwerkskörpern ereignet und es war auch Alkohol im Spiel. Der Angeklagte hat hier aber nicht nur einmal eine Rakete in die Menge geschossen und dadurch eine Sprengstoffexplosion herbeigeführt, sondern dreimal, in der betroffenen Personengruppe befanden sich auch Kinder und eine der betroffenen Personen wurde nur knapp verfehlt.“

Zugunsten des nicht vorbestraften Angeklagten wertete das Gericht sein Geständnis, welches eine umfangreiche Beweisaufnahme entbehrlich machte und zahlreichen Zeugen und Nachbarn die Aussage ersparte, seine alkoholbedingte Enthemmung und dass der Angeklagte bei der nachfolgenden Auseinandersetzung selbst Verletzungen erlitt; zu seinen Lasten, dass sich in der betroffenen Personengruppe auch Kinder befanden und dass insgesamt drei Raketen abgefeuert wurden.

„Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe kann vorliegend zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte lebt in gefestigten familiären Verhältnissen, hat eine Arbeit und eine Wohnung und ist hier sozial integriert, überdies ist er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, so dass eine positive Sozialprognose hier problemlos gestellt werden kann. Es liegen vorliegend auch besondere Umstände vor, welche eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen, namentlich das vollumfängliche Geständnis bei etwas unübersichtlicher Beweislage sowie der Umstand, dass der Angeklagte nach der Tat selbst verletzt wurde.“

Urteil des Amtsgerichts München vom 10.11.2020​
Aktenzeichen 813 Ls 111 Js 115054/20

Kamera im Kühlschrank

4. September 2020

Nachdem ich gerne fotografiere, Co-Admin einer Fotogruppe bin und das eine und andere Mal für das bayerische Justizministerium als Referent tätig bin, will ich euch ein Urteil des Amtsgerichts München nicht vorenthalten. Es ist schon interessant, mit was sich die Juristen beschäftigen müssen. Und mir stellt sich die Frage, wann ich das letzte Mal meine Kameras im Kühlschrank hatte.

Symbolbild: Beim Fotografieren

Symbolbild: Beim Fotografieren

Hier der Originaltext der Justizpressestelle: Das Amtsgericht München wies mit Urteil vom 18.06.2020 (Aktenzeichen 191 C 4038/17) die Klage eines Münchners gegen einen Fotofachhandel nahe Osnabrück auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über eine Digitalkamera wegen Sachmangels ab.
Die Beklagte betreibt u.a. einen Internethandel mit Fotoapparaten. Der Kläger bestellte bei ihr eine Digitalkamera mit Objektiv für 1.799,00 Euro. Die Ware wurde am 25.07.2016 geliefert.
Der Kläger behauptet, dass bei niedrigen Temperaturen nach Antippen des Auslöseknopfes ein Pfeifen ertöne und das Objekt vibriere, begleitet von einem Wackeln in Sucher und Display. Die Probleme würden nur dann nicht auftreten, wenn der Bildstabilisator deaktiviert sei. Er habe die Kamera aber gerade auch für winterliche Wildtieraußenaufnahmen gekauft. Die Beklagte bestreitet, dass die verkaufte Kamera mangelhaft sei.
Das Gericht hatte zunächst nach Vorschlag der Industrie- und Handelskammer einen Sachverständigen aus Bremen mit der Erstellung eines Gutachtens zu den vom Kläger behaupteten Mängeln beauftragt. Nach dessen Feststellungen trat der behauptete Fehler auch nach Lagerung der Kamera im Kühlschrank bei 6 Grad Celsius von 3, 5, 7, 9 und 12 Stunden und insgesamt 50 Tests nicht auf. Nach Vorlage des schriftlichen Gutachtens, dessen Kosten sich auf 869,70 Euro bei angesetzter Arbeitszeit von 9,5 Stunden beliefen, lehnte der Kläger den Sachverständigen, dessen Gutachten er inhaltlich und methodisch in Zweifel zog, wegen Besorgnis der Befangenheit erfolgreich ab. Der Sachverständige hatte nämlich nach Erstellung seines schriftlichen Gutachtens, aber noch vor seiner ergänzenden gerichtlichen Anhörung sein Fotobedarfsgeschäft an die Beklagte veräußert. Der daraufhin bestellte zweite Sachverständige aus dem Raum Starnberg, der wegen Krankheit und besonders großem Arbeitsanfall an der Bearbeitung länger gehindert war, erstattete am 02.03.2020 sein schriftliches Gutachten, dessen Kosten sich nun bei einer Arbeitszeit von 20 Stunden auf 2.395,55 Euro beliefen.
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab der Beklagten Recht: „Das Gericht folgt dem Kläger schon nicht darin, dass die von ihm erworbene Digitalkamera einen Sachmangel (§ 434 BGB) aufweist (…). In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht davon aus, dass die vom Sachverständigen (SV) in dessen schriftlichen Gutachten vom 02.03.2020 (…) festgestellten „Effekte“/“Fehlerbilder“ (Pfeifen, Summen und Vibrieren) beim Gebrauch der Kamera bei niedrigen Temperaturen (…) in unregelmäßigen Fällen zufällig und nicht vorhersehbar auftreten. (…) Eine besondere Verwendungseignung wurde im Vertrag nicht vereinbart. Insbesondere wurden weder die Naturfotografie noch die bevorzugte Verwendung im Freien bei niedrigen Temperaturen als Anforderungen an das Produkt angesprochen. (…) Allein aus dem Preis lässt sich auch keine „professionelle“ Verwendung ableiten, da auch Laien oder Hobbyphotografen sich solche Produkte kaufen. Zudem steht eine lange Verwendung der Kamera im Freien bei niedrigen Temperaturen in keinem Zusammenhang mit dem Preis, da Kameras auch nur zur Nutzung in Räumen (z.B. für Studioaufnahmen) erworben werden können. (…)​
Das Fehlerbild war nur (teilweise) reproduzierbar, nachdem die Kamera mit Objektiv über einen Zeitraum von 14 Stunden auf 4 Grad Celsius oder über 24 Stunden auf 3 Grad Celsius abgekühlt wurde. Keinen Nachweis der Effekte konnte der SV dagegen bei einer Kühlungsdauer von 17 Stunden feststellen. Die Einsatzbedingungen unter denen überhaupt Fehlerbilder erzeugt werden konnten, gehören nach Auffassung des Gerichts aber nicht mehr zu den „gewöhnlichen Nutzungsbedingungen“, denen das Produkt gewachsen sein muss. Eine Einschränkung der Nutzung bei „kalten Orten“ ergibt sich schon aus dem Bedienungshandbuch, das auf allgemeine Probleme in diesem Temperaturbereich hinweist. Die Beklagte hat auch unbestritten vorgetragen, dass es üblich ist und empfohlen wird, eine Kamera nicht über lange Zeit bei kalten Außentemperaturen zu benutzen, diese im Winter über Nacht im Auto liegen zu lassen und bei Nutzung in Kälte warm zu halten (…). Nach den Feststellungen des Sachverständigen kann die Kamera auch bei Temperaturen um 3 Grad Celsius benutzt werden; erst wenn sie dieser Temperatur mehr als 14 Stunden ausgesetzt ist, kann es zu den Auffälligkeiten kommen. Eine jederzeitige problemlose Verwendung der Kamera unter diesen Bedingungen kann ein Käufer aber nicht mehr erwarten. (…) Für das Gericht ist nicht erkennbar, dass sich ein durchschnittlicher Käufer in unseren Breiten und den damit verbundenen Lichtverhältnissen im Winter ohne Unterbrechung länger als 12 Stunden im Freien zum Zweck von Fotoaufnahmen aufhalten wird. Dies gilt auch, wenn er ein technisch und preislich hochwertiges Produkt verwendet.“