Wer trinkt, soll ein Taxi nehmen, aber sich nicht ins Taxi übergeben. So will es der gute Anstand. Interessant ist hier ein Urteil des Amtsgerichts München vom 02.09.2010. Einen Taxifahrer kann ein Mitverschulden treffen, wenn er bei mitgeteilter Übelkeit des Fahrgasts nicht anhält. Aktenzeichen: 271 C 11329/10

Manche Rechtsfragen bleiben immer aktuell. Vor dem Amtsgericht München machte ein Taxifahrer bereits im Jahr 2010 Schadensersatzansprüche gegen einen Fahrgast geltend, nachdem dieser sich angetrunken im Taxi übergeben hatte. Unstreitig hatte der beklagte Fahrgast sich angetrunken in das Taxi des Klägers begeben, sich dort übergeben und das Fahrzeug beschmutzt. Der Kläger verklagte daher den Fahrgast auf Schadensersatz wegen Reinigungskosten in Höhe von 250 € vor dem Amtsgericht München. Das Gericht gestand dem Taxifahrer dem Grund nach einen Schadensersatzanspruch zu, ging aber von einem hälftigen Mitverschulden des Taxifahrers aus, wies die Klage also teilweise ab. Im Einzelnen führte das Gericht aus:



„[Das Übergeben im Fahrzeug] stellt eine Pflichtverletzung des Beförderungsvertrags dar. Nachdem der Beklagte auch selbst angegeben hat, zumindest angetrunken gewesen zu sein, musste er auch mit dem Eintritt eines solchen Schadens rechnen […]. Der Anspruch ist wegen Mitverschuldens des Klägers gem. § 254 BGB auf die Hälfte zu reduzieren.
[…] Das Gericht ist […] davon überzeugt, dass der Beklagte und auch die Zeugin den Kläger vor dem Vorfall gebeten hatten, anzuhalten, weil dem Beklagten schlecht war und der Kläger dieser Bitte zunächst nicht Folge geleistet hat. […] Da sich […] jedoch nicht ergeben hat, wie eindringlich und drängend die Bitten waren und dass sich für den Kläger die Situation tatsächlich so eilig dargestellt hat, wie sie offensichtlich war, hat das Gericht den Anspruch nicht auf Null reduziert, sondern ein Mitverschulden in Höhe des hälftigen Schadenersatzanspruchs angenommen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich das Geschehen nach übereinstimmender Aussage aller Beteiligten auf einer relativ kurzen Wegstrecke und damit auch innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums abgespielt hat.“

Das Urteil sagt aber nichts darüber aus, wie die Verkehrssituation war, ob der Taxler halten konnte und vieles mehr. Also wer trinkt, sollte das Taxi nehmen. Aber nicht soviel trinken, dass es oben wieder raus kommt. Auch das ist eine Disziplin und muss gelernt sein. Und es hat nichts mit Coolness zu tun, in ein Taxi zu kotzen und sich dann noch zu beschweren.
Schlagwörter: Amtsgericht München, Oktoberfest, Schadenersatz, Taxi, Wiesn
3. Oktober 2024 um 8:06 |
http://www.muenchenkotzt.de/
3. Oktober 2024 um 8:59 |
Oh